Sachverhalt
Die Stadt X ist alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH. Diese hält ihrerseits 100 % der Anteile an der Z-GmbH. Zwischen der Y-GmbH und der Z-GmbH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Stadt X war ferner beteiligt an der A-GmbH (72,5 %), der B-GmbH (58,986 %) und an der C-GmbH (33,33 %). Diese drei Gesellschaften sind dauerdefizitär. Die X verpflichtete sich in den Gesellschaftsverträgen der drei Gesellschaften zum Ausgleich der von diesen erwirtschafteten Verlusten.
Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2003 übertrug die Stadt X ihre Beteiligungen an den drei Gesellschaften (A-, B- und C-GmbH) ohne Gegenleistung an die Z-GmbH. Außerdem erwarb die Z-GmbH von einer fremden Kapitalgesellschaft weitere 33,33 % der Anteile an der C-GmbH. Die Z-GmbH war somit ab dem 12.12.2003 an allen drei Gesellschaften mehrheitlich beteiligt (A-GmbH: 72,5 %, B-GmbH: 58,986 %, C-GmbH: 66,66 %).
In den Streitjahren (2003, 2004) leistete die Z-GmbH an alle 3 Tochtergesellschaften (A-, B- und C-GmbH) Verlustausgleichszahlungen. Hierzu war sie in der Lage, weil die Stadt X mit Wirkung vom 1.1.2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte.
Von den drei dauerdefizitären Gesellschaften erfüllt nur die B-GmbH die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG, weil die von ihr erwirtschafteten Verluste auf kulturpolitischen Gründen beruhen. Der Sachverhalt stellt sich grafisch wie folgt dar:...[mehr]