RICHARD BOORBERG VERLAG

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11.09.2020

Dr. Sabine Rudolph

Viele Fragen offen

Die Rückgabe von NS-Raubkunst in der anwaltlichen Praxis

Ruslan - stock.adobe.com

Mit dem sog. „Schwabinger Kunstfund“ im Jahr 2012 ist das Thema der NS-Raubkunst erneut und verstärkt in den Blickwinkel einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Denn viele dieser aus dem Nachlass von Hildebrand Gurlitt stammenden Kunstwerke sind wegen dessen Verstrickungen in den NS-Kunsthandel in den Verdacht geraten, NS-Raubkunst zu sein. 

Doch was ist eigentlich unter diesem Begriff zu verstehen und welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit solche Kunstwerke an ihre früheren Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben werden?

Die alliierten Rückerstattungsgesetze

Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches erließen die westlichen Alliierten in ihren Besatzungszonen Gesetze, deren Zweck es war, die Rückerstattung „feststellbarer“ Vermögensgegenstände an Personen, denen sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 „aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entzogen worden sind“, in größtmöglichem Umfang beschleunigt zu bewirken.[1] Dabei bedeutete „feststellbar“ auch identifizierbar in dem Sinne, dass der damalige Besitzer des entzogenen Kunstwerks bekannt sein musste. Denn nur gegen ihn richtete sich der normierte Rückgabeanspruch. Genau darin liegt der Grund dafür, weshalb das Ziel der Gesetze, jedenfalls was die Rückgabe von Kunstwerken angeht, nicht erreicht wurde. Es ist potentiellen Anspruchstellern nur sehr selten gelungen, innerhalb der kurzen, in den Gesetzen normierten Anmeldefristen zu ermitteln, in wessen Besitz sich ihr Kunstwerk nunmehr befindet.[2]

Hinweis der Redaktion: Der Beitrag entstammt aus dem »Der Wirtschaftsführer für junge Juristen«.
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Dr. Sabine Rudolph
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