Die Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Berichtsjahr 2017 wird mit Überschriften, die einen enormen Rückgang der Kriminalität verkünden, regelrecht gefeiert. Das Bundesministerium des Inneren postuliert in seiner Pressemitteilung vom 8. Mai 2018: „Niedrigste Zahl an verübten Straftaten seit 1992“. Und auch in der Presse finden sich Sätze wie: „2017 wurden so wenig Straftaten begangen, wie seit 25 Jahren nicht.“ Dabei sind Formulierungen, die einen realen Rückgang der Kriminalität postulieren, irreführend. Und während vor allem Diebstahlsdelikte in ihren Erfassungswerten deutlich einbrechen, steigen die Zahlen erfasster Roheitsdelikte sowie die der registrierten Drogenkriminalität deutlich an.
Systematik und Aussagekraft der PKS
Die PKS zählt seit 1953 sämtliche registrierte, also die bei der Polizei zur Anzeige gebrachten und an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Straftaten. Wurde eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese aber innerhalb des Berichtsjahres (1.1. – 31.12) noch nicht so bearbeitet, dass sie an die Staatsanwaltschaft übergeben werden konnte, wird der Fall nicht in der PKS registriert. Demnach enthalten Jahresstatistiken zum Teil auch im Vorjahr angezeigte Delikte, während ein Teil der im aktuellen Jahr bekannt gewordenen Fälle erst im Folgejahr in die Statistik eingeht. Somit ist das Berichtsjahr nicht zwangsläufig auch das Kalenderjahr, und die Aktualität ist insbesondere durch Straftaten mit langer Ermittlungsdauer gemindert. Generell enthält die PKS Informationen zu den registrierten Fällen, zu den Tatverdächtigen, Opfern (z.B. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ggf. Beziehung Täter und Opfer) und zum Tatort.
Die Erfassung der Daten erfolgt nach bestimmten „Regeln für die Fallerfassung“ und orientiert sich an einem unter teils strafrechtlichen, teils kriminologischen Aspekten aufgebauten „Straftatenkatalog“, der seit Einführung der elektronischen Datenverarbeitung 1971 mehrfach ergänzt und erweitert worden ist. Dabei deckt sich der dem Straftatenkatalog zu entnehmende Straftatenschlüssel nicht immer mit den entsprechenden Strafrechtsbestimmungen, auf den er bezogen wird. Nicht enthalten sind die ausschließlich von Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden und Zoll (außer Rauschgiftdelikten) bearbeiteten Straftaten, originäre Staatsschutzdelikte, Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze sowie Verkehrsdelikte mit Ausnahme von gefährlichen Eingriffen in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB), gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und dem missbräuchlichen Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen (§ 22a StVG).
Die PKS stellt kein Abbild der Kriminalitätsrealität dar, sondern dokumentiert lediglich das sogenannte Hellfeld, also vor allem das Anzeigeverhalten durch Bürger und Polizei. Gründe für eine Nicht-Anzeige von Geschädigten können die Überzeugung, eine Anzeige bringe nichts, Angst, Scham oder auch die Unkenntnis darüber sein, dass man Opfer von einer Straftat wurde...[mehr]