RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.10.2020

Ass. iur. Johannes Buschbeck

Neues Stufenmodell im Einbürgerungsrecht

BVerwG: In Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere

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Wer sich einbürgern lassen will, dessen Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein. Dies ist ausdrücklich im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegt. Die Verwaltungsgerichte in den verschiedenen Bundesländern urteilten hier oft streng und verlangen die Vorlage eines gültigen Ausweispapiers. So auch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, das in einem aktuellen Fall einer tibetischen Nonne die Einbürgerung versagt hatte, weil diese keine amtlichen Dokumente vorlegen kann. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte nun allerdings klar: In Ausnahmefällen ist die Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich.

Tibetische Nonne ohne Papiere

Die Frau in dem aktuellen Fall ist nach eigenen Angaben eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit, die als Kleinkind in einem tibetischen Nonnenkloster Aufnahme fand und dort ordiniert wurde. Sie kenne weder ihren Geburtsnamen, noch wisse sie, wer ihre Eltern sind. Ein staatliches Identitätsdokument habe sie nie besessen, wie sie sagt. Ob sie in China offiziell registriert ist, wisse sie ebenfalls nicht.

Für die Einbürgerungsbehörde und ebenso für das VG war der Fall klar: Ohne Identitätsklärung keine Einbürgerung. Bereits in einem früheren Urteil hatte das VG entschieden, dass in Fällen, in denen die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt werden kann, dies zu Lasten des Bewerbers geht. Eine Bescheinigung des Klosters, eine Geburtsbestätigung des Büros des Repräsentanten Seiner Heiligkeit des Dalai Lama sowie eine Bestätigung des Vereins der Tibeter in Deutschland e.V. ließ das VG nicht gelten....[mehr]

Ass. iur. Johannes Buschbeck
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