Allgemeines zur wirtschaftlichen Betätigung und Zusammenarbeit der Kommunen
Die zunehmende interkommunale Zusammenarbeit soll nicht nur ergebnislose Ideenschmiede sein. Zugunsten der Bürger sollte sie vielmehr das Startbrett für die Deckung überregionaler Bedürfnisse im Bereich Pflege, Wohnungsbau, Tourismus und Energie sein. Die beteiligten Städte, Gemeinden und Landkreise sollten dabei natürlich noch etwas mitzureden haben. Zugunsten der Bürger sollten Leuchtturmprojekte erfolgreich umgesetzt werden, bis die Privatwirtschaft das Know-How oder die wirtschaftliche Planungssicherheit aufweisen kann und dann selbst tätig wird. Neben festen kommunalrechtlichen Grundsätzen gibt der Gesetzgeber den Beteiligten auch umfangreiche zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Entstehung und Umstrukturierung an die Hand. Diese werden nachfolgend dargestellt, um Projekte erfolgreich gestalt- und anpassbar zu machen.
Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen ergibt sich aus deren Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG und den jeweiligen Landesverfassungen. Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen unterliegt jedoch auch Grenzen, die sich überwiegend aus den kommunalwirtschaftlichen Vorschriften ergeben. Kommunen ist es daher grundsätzlich erlaubt, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Grenzen, sich am Wirtschaftsleben nicht nur verwaltungsrechtlich zu organisieren, sondern sich auch in Privatrechtsformen zu beteiligen, so insbesondere z.B. Art. 86 – 93 BayGO, 102 – 108 BWGO, 107 – 115 NRWGO, 121 – 127b HessGO u.a. i.V.m. dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
Öffentlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die konkrete rechtliche Ausgestaltung, für die kommunale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen richtet sich im Wesentlichen nach den Kommunalgesetzen der Länder, wie in Bayern nach der Gemeindeordnung, dem KommZG und der VGemO. Da sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung in den einzelnen Ländern unterscheidet, werden die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen anhand der in Bayern geltenden Regelungen beispielhaft dargestellt. Das KommZG in Bayern stellt den Gemeinden abschließend die kommunale Arbeitsgemeinschaft, die Zweckvereinbarung, den Zweckverband und das (gemeinsame) Kommunalunternehmen als Form der gemeinsamen Zusammenarbeit zur Verfügung. Für welche Form der Zusammenarbeit sich die Kommune entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen und ist nach verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten zu entscheiden...[mehr]