RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.02.2020

Prof. Achim Albrecht

Hier wedelt der Schwanz mit dem Hund

Das BVerwG urteilt zum Verbot von ‚linksunten.indymedia‘

Alexander Limbach - stock.adobe.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte über die Rechtmäßigkeit des Verbots der linksextremen Plattform "linksunten.indymedia.org" nach dem Vereinsrecht –erschöpfende Ausführungen zu den Rechtsfragen rund um das Vereinsverbot lieferte das Gericht nicht. 

Die Vorgeschichte

Die Krawalle rund um den G20-Gipfel in Hamburg waren der letzte Anlass für den damaligen Bundesinnenminister, einen linksradikalen Verbund mit dem Sprachrohr ‚linksunten.indymedia‘ zu verbieten. Das Verbot erfolgte nach Art. 9 II GG, da die verbotene Vereinigung in schwerwiegender Weise gegen Strafgesetze verstoße und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Gemäß § 3 VereinsG wurden der Verein und alle eingegliederten Organisationen aufgelöst.

Die Verbotsbegründung enthielt alle notwendigen Begründungsparameter, die man bereits aus Verbotsverfahren gegen rechtsextremistische Gruppierungen kennt. Dazu gehören, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze verstoßen und die verfassungsmäßige Ordnung bekämpft wird. ‚linksunten.indymedia‘ wurde als zentrale Kommunikationsplattform des gewaltorientierten Linksextremismus identifiziert, auf dessen öffentlichem Portal Nutzer anonym Beiträge und Kommentare einstellen konnten. Der Verein habe es zugelassen, dass zu Gewalthandlungen gegen staatliche Organe aufgerufen wurde. Gerade bei den Gewaltausbrüchen in Hamburg habe ‚linksunten‘ eine koordinierende Rolle im Rahmen des bundesweiten gewaltbereiten Linksextremismus gespielt. Diese Mobilisierungsfunktion habe das Verbot der Plattform unabdingbar gemacht.

Folgerichtig verboten und abgeschaltet wurden die unter der URL https://linksunten.indymedia.org und die im Tor-Netzwerk abrufbare Internet-Seite von ‚linksunten‘, sowie sämtliche sonstige Internetpräsenzen, genutzte E-Mail-Adressen, Kennzeichen des Vereins und mögliche Nachfolgeorganisationen. Das Verbot erfolgte am 14.8.2017...[mehr]

Prof. Achim Albrecht
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