RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.03.2019

Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage

Harbarth und das Wahlrechts-Wirrwarr

Überzähliges Ausgleichsmandat in Baden-Württemberg

Gerhard - stock.adobe.com

Nachdem Stephan Harbarth aus dem Bundestag ausgeschieden ist, hat die CDU in Baden-Württem­berg ein Direktmandat verloren. Am 30.11.2018 hat Prof. Harbarth das Berliner Parlament verlassen. Zuvor war er vom Bundestag zum Verfassungsrichter und vom Bundesrat zum Vizepräsident des Ver­fassungsgerichts bestimmt worden. Die Wahl hatte sich in die Länge gezogen, weil man sich über Monate hinweg nicht einig werden konnte. Die Richterwahl ging am Ende problemlos über die Bühne, nicht so der nachfolgende Wechsel im Deutschen Bundestag.

Das Direktmandat entfällt

Der CDU-Abgeordnete, Harbarth, war 2017 mit den Erststimmen in den Bundestag eingezogen, und zwar für den Wahlkreis Nr. 277 (Rhein-Neckar), der in Baden-Württemberg liegt. Für ihn rückte am 05.12.2018 aus der CDU-Landesliste Nina Warken nach, die gleichsam von der „Reservebank“ in den Bundestag einwechselte. Mit dem Austausch des Direktmandats durch einen Listenplatz wird nicht nur das Direktmandat vakant, es fällt auch ein Überhangmandat weg. Und das geschah unter Mitwir­kung von Stephan Harbarth. Wenn in Baden-Württemberg die Zahl der Überhänge sinkt, muss natür­lich auch die Zahl der Ausgleichsmandate entsprechend abgesenkt werden. Daran denkt jedoch nie­mand.

Bei der Bundestagswahl erlangte die CDU in Baden-Württemberg 96 Sitze, obwohl dem Land nur ein Kontingent von 76 Abgeordneten zusteht. Insgesamt kam es zu 11 Überhangmandaten – alle bei der CDU. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 11, sondern nur durch 9 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich ist also kleiner als der Überhang. Warum das so ist, erschließt sich den Wählern nicht. Das Landeskontingent wurde trotzdem um 20 Mandate überschritten. Es sitzen also 20 Baden-Württem­berger mehr im Bundestag als dem Lande überhaupt zustehen.

Das alles ist heftiger Kritik ausgesetzt und mit dem Wahleinspruch WP 193/17 von zahlreichen Wahl­berechtigten nach Art. 41 GG angefochten worden. Das Recht auf Wahlprüfung ist ein Grundrecht, das den Wählern niemand aus der Hand winden kann. Der Schriftsatz des Wahleinspruchs steht im Internet (Link: http://www.manfredhettlage.de/wahleinspruch-wp-19317/)...[mehr]

Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage
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