RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.11.2018

Dr. Thomas A. Degen; Benjamin Krahmer

Fanatische Fans

ein Albtraum nicht nur für Sportler

Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Die weltweit bekannte Eiskunstlauf-Olympiasiegerin, Welt- und Europameisterin Katarina Witt hat in einem Interview 2013 konstatiert, dass insbesondere Prominente von fanatischen Fans verfolgt werden können und dass es Stalking immer geben werde. Besonders betroffen sind Sportler, Musiker, Schauspieler und sonstige Künstler. Opfer von Stalking kann aber letztlich jeder Mensch werden, egal ob prominent oder nicht.

Rechtsschutz gegen Stalking

„Stalking wird juristisch als Nachstellung bezeichnet, mithin als willentliches und wiederholtes (beharrliches) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking ist in vielen Staaten ein Straftatbestand und Gegenstand psychologischer und kriminologischer Untersuchungen.“ In Deutschland sahen sich Opfer von Stalking lange Zeit von der Rechtsordnung und staatlichen Institutionen nicht hinreichend ernst genommen und geschützt. Erst zum 31. März 2007 wurde mit § 238 StGB der Straftatbestand der Nachstellung in das StGB eingeführt. Der englische Begriff „Stalking“ wurde indessen nicht im Gesetz verankert.

Diverse bei der Nachstellung vorkommende Verhaltensmuster wurden zwar schon zuvor durch andere Straftatbestände erfasst, wie beispielsweise den der Bedrohung, der Nötigung, der Beleidigung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung oder Verstöße gegen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Gesetzgeberische Triebfeder war es aber richtigerweise, mit dem Straftatbestand der Nachstellung, einen noch effektiveren Opferschutz sicherzustellen und Regelungslücken zu schließen. Rechtspolitisch wurde der Opferschutz im Bundesgebiet unterschiedlich nachhaltig befördert. Engagierte politische Statements kamen unter anderem aus Baden-Württemberg vom früheren Landesjustizminister Prof. Dr. Ulrich Goll, der zusammenfasste „Penetrantes Verfolgen des Ex-Partners, Telefonterror oder Massen-E-Mails sind keine Kavaliersdelikte“ und sich dafür einsetzte, dass der Bundesrat die damalige baden-württembergisch-hessische Initiative zur Bestrafung von Stalking beschließen konnte. Zu einer Verbesserung des Opferschutzes führte auch eine Gesetzesnovelle vom 1. März 2017. Nach neuer Rechtslage reicht nunmehr eine Eignung der beharrlichen Nachstellungen zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einer anderen Person aus. Der tatsächliche Eintritt einer solchen Beeinträchtigung beim Opfer ist damit nicht mehr erforderlich. Auch wenn sich der Rechtsschutz in Bezug auf die strafrechtliche Sanktionierung und durch diverse im Zivilrechtsweg erfolgreich durchgesetzte Entscheidungen gegen Stalker nachhaltig verbessert hat, so konnte das Phänomen des Stalkings noch nicht von der Bildfläche verdrängt werden. Nach wie vor werden Menschen Opfer von Stalking. Gerade im Sport tummeln sich Stalker, vornehmlich im Frauentennis, aber auch in anderen Sportarten, wie die „Welt“ 2013 diese Abgrunderscheinung sonniger sportlicher Erfolge zusammenfasste: „Monica Seles war der Anfang: Stalking ist im Sport weit verbreitet, gerade Tennis-Spielerinnen leiden unter dem Fanterror“. Sportlern und Prominenten wird landläufig nachgesagt, dass sie für ihre eigene Sicherheit aufgrund unterstellter überdurchschnittlicher pekuniärer Möglichkeiten alles Erforderliche tun könnten, um in Frieden und Freiheit unbehelligt wirken und leben zu können. Diese Annahme wird ebenso in den Bereich der Übertreibungen gehören wie die Befürchtung, als „Normalo“ hätte man praktisch kaum Chancen gegen Stalker vorzugehen. Denn sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich gibt es verschiedene Möglichkeiten sich erfolgreich gegen Stalking zur Wehr zu setzen und entstandene materielle und immaterielle Schäden ersetzt zu verlangen...[mehr]

Dr. Thomas A. Degen
Benjamin Krahmer