RICHARD BOORBERG VERLAG

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25.09.2020

Ass. iur. Johannes Buschbeck

Entlassung von Widerrufsbeamten

VGH BW: Postings auf Instagram sind anders zu behandeln als Tätowierungen

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Dienstherren können Widerrufsbeamte entlassen, wenn sie bei ihnen charakterliche Mängel feststellen. Stützen sie ihre Begründung allerdings auf missliebige Postings auf Instagram oder Facebook, dürfen sie es sich nicht zu leicht machen, wie eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt. Danach kommt es – anders als bei Tätowierungen – nicht nur darauf an, wie das Posting auf andere wirkt.

Pam Pam von Azet

Im entschiedenen Fall geht es um einen Polizeimeisteranwärter, der seine Ausbildung bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg absolviert. Ihn hatte der Präsident der Hochschule wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung entlassen. Zur Last legte er dem Anwärter verschiedene Postings auf seinem Instagram-Account, darunter das Posten der Musikstücke „Pam Pam“ des wegen Drogenhandels verurteilten Rappers „Azet“ sowie „Interpellation“ des Rapers „Sefyu“. Außerdem verwies der Präsident auf ein eingestelltes Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2012.

Das Strafverfahren schied allerdings aus Rechtsgründen als Begründung für das Vorliegen charakterlicher Mängel aus; im Fall waren daher nur die Postings relevant. Der ersten Instanz hatte dies noch ausgereicht: Die Annahme, dass das Posten der Musikstücke mit den Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten nicht in Einklang stehe, erscheine zwar „streng, aber vertretbar“....[mehr]

Ass. iur. Johannes Buschbeck
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