RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.12.2018

Philipp Sachsinger

Die neue VOB/​A 2019

Ein Überblick zu den wesentlichen Änderungen

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Am 19.02.2019 wurde die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Entgegen dem Beschluss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) vom 13.11.2018 erfassen die Änderungen nicht nur den 1. Abschnitt für nationale Bauvergaben (VOB/A), sondern auch den 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben (VOB/A-EU) und den 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit (VOB/A-VS). Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt jedoch im 1. Abschnitt. Die VOB/A gilt als vom DVA privat gesetztes Regelwerk nicht aus sich heraus, sondern muss erst in staatliches Recht inkorporiert werden. Für die VOB/A-EU ist dies am 17.07.2019 mit der Änderung des Verweises in § 2 Satz 2 VgV durch die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12.07.2019 (BGBl. I, S. 1081) erfolgt. Dieser verweist nunmehr auf die VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2).

Die Anwendung der VOB/A 1. Abschnitt richtet sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden Haushaltsgesetzen des Bundes und der Länder. Für den Bund und seine Behörden ist die VOB/A 1. Abschnitt am 01.03.2019 in Kraft getreten. In Bundesländern, deren Landesvergabegesetze einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A enthalten, gilt der neue 1. Abschnitt der VOB/A 2019 bereits seit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. In allen anderen Bundesländern müssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch einen „Anwendungsbefehl“ in Kraft gesetzt wurden.

Wesentliche Änderungen in Abschnitt 1

Grundsätze

In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 VOB/A wird klargestellt, dass Bauleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben werden und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit gewahrt werden. Die Einschränkung, dass Wettbewerb die Regel sein soll, entfällt nunmehr auch in der VOB/A und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit finden Einzug (vgl. auch § 2 Absatz 1 UVgO im Vergleich zu § 2 Absatz 1 VOL/A).

§ 2 Absatz 4 VOB/A ist neu eingefügt und statuiert den Grundsatz der Vertraulichkeit aller Informationen und (Bieter)Unterlagen...[mehr]

Philipp Sachsinger
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