RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.08.2019

Volker Ellenberger; Dr. Christian Hug

Der Schutz des Grundrechtsschutzes

70 Jahre Grundgesetz – 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung

Klaus Eppele - Fotolia

Das Jubiläum der Verfassung gibt Anlass, den Blick auf die Entwicklung des Grundrechtsschutzes unter dem Grundgesetz zu richten. Darf sich die „Berliner Republik“ beruhigt zurücklehnen, wenn es um den Schutz der Grundrechte geht?

Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Den Soldaten ist die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen verboten. Für die Soldaten ruht das Recht, zu wählen. Der Verteidigungsminister kann ihnen den Bezug von Zeitungen verbieten. Soldaten bedürfen der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, wenn sie heiraten wollen. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres erteilt.

Diese Sätze finden heute in Deutschland vermutlich wenig Zustimmung. Dass für eine Gruppe von Menschen ein umfassendes Vereinigungs-, Wahl-, Informationszugangs- und sogar Heiratsverbot gelten soll, widerstrebt heute auch ohne vertiefte juristische Prüfung ohne Weiteres dem Rechtsgefühl.

So selbstverständlich ist der innere Widerstand gegen solche Einschränkungen aber gar nicht.

Wie steht es um den Grundrechtsschutz nach 70 Jahren Grundgesetz?

Die eingangs zitierten Sätze entstammen einem Gesetz aus demokratischen und rechtsstaatlichen Zeiten. Es handelt sich um Vorschriften aus dem Wehrgesetz der Weimarer Republik aus dem Jahr 1921[1]. Dieses Gesetz stand im Einklang mit der 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichsverfassung[2], die eine demokratische und rechtsstaatlich verfasste Republik errichtet hatte und einen ausführlichen Abschnitt über die „Grundrechte der Deutschen“ enthielt. Sie versprach den Deutschen insbesondere ein Versammlungsrecht, die Vereinigungsfreiheit, ein Zensurverbot, den Schutz der Ehe und ein Wahlrecht auf allen Staatsebenen.[3]...[mehr]

Volker Ellenberger
Dr. Christian Hug
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