RICHARD BOORBERG VERLAG

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25.10.2018

Christian Solmecke

Datenschutz – Keine Namen mehr auf Klingelschildern?

Umgang mit personenbezogenen Daten

dietwalther - stock.adobe.com

Weil sich in Österreich ein Mieter bei seiner Hausverwaltung beschwerte, müssen an den Klingelschildern aller städtischen Wohnungen in Wien die Namensschilder entfernt werden. Wäre so etwas auch in Deutschland möglich?

Ein Mieter in Wien war der Auffassung, dass es mit dem Datenschutz nicht vereinbar sei, wenn sein Name für jeden sichtbar am Klingelknopf an der Haustür stehe. Unter Berufung auf die DSGVO beschwerte sich der Mann bei seiner Hausverwaltung. Diese Beschwerde bewirkte nun, dass demnächst 200.000 Namen an Klingelschildern in Wien verschwinden werden.

Zum Hintergrund des Klingelschild-Falls:

Der Mann wohnt in einer Gemeindewohnung von „Wiener Wohnen“, die von der Stadt Wien verwaltet und betrieben wird. „Wiener Wohnen“ ist als Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien die größte kommunale Hausverwaltung in Europa mit Sitz in Wien. Der Wohnungsbetreiber hatte beim Einzug neben der Wohnungsnummer auch den Nachnahmen des Mieters auf das Klingelschild schreiben lassen. Ohne jedoch dafür die Zustimmung des Mieters einzuholen.

Darin erkannte der Bewohner mangelnden Schutz seiner Daten und beschwerte sich, da seine Privatsphäre nicht geschützt sei, wenn sein Name für Jedermann öffentlich erkennbar sei.

Die Hausverwaltung ging dieser Beschwerde nach und holte sich von der für Datenschutzangelegenheiten der Stadt Wien zuständigen Magistratsabteilung eine Einschätzung ein. Dort teilte man die Bedenken des Bewohners, dass die Verbindung von Wohnungsnummer und Nachnahmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieße.

Die kommunale Hausverwaltung kündigte daraufhin an, bei 220.000 Mietern in rund 2.000 Wohnanlagen nur noch anonymisierte Wohnungsnummer anzubringen. Wer zusätzlich seinen Namen am Klingelschild anbringen will, könne dies eigenständig mit einem Aufkleber tun.

Doch wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Die seit Mai 2018 geltende DSGVO ist europäisches Recht und gilt bekanntermaßen in Deutschland genauso wie in Österreich. Dementsprechend sind die rechtlichen Rahmenbedingungen identisch. In Deutschland kann man bisher lediglich sagen: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Rechtlich stellt sich die Situation, in der ein Vermieter ungefragt den Namen seines Mieters auf das Klingelschild schreiben lässt, wie folgt dar- und das im Übrigen nicht erst seit Geltung der DSGVO:...[mehr]

Christian Solmecke
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