RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.07.2020

Dr. jur. Klaus Liebl

Corona-Steuerhilfegesetze

Die COVID-19-Pandemie hinterlässt auch im Steuerrecht zunehmend ihre Spuren

Nuthawut - stock.adobe.com

Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung Anfang Juni 2020 zahlreiche steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht, um der Gefahr eines geringeren Wachstums entgegenzutreten, die sog. Corona-Steuerhilfegesetze. 

Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung, die Stärkung der Binnennachfrage und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzungen. Die Maßnahmen sollen bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Lademann-EStG-Kommentar  stellt den Maßnahmenkatalog vor und erläutert die coronabedingten Änderungen im Einkommensteuerrecht: nachfolgend ein Auszug aus dem Kommentar EStG-kompakt, dem stets zuverlässigen und kompakten Medium zu aktuellen und geplanten Änderungen im Einkommensteuergesetz.

Im Einkommensteuergesetz werden zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie u.a. folgende Maßnahmen ergriffen:

Zuschüsse und Sachbezüge steuerfrei (§ 3 Nr. 11a – neu – EStG)

Zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Durch die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11a – neu – EStG wird nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die bisher nur in einem Schreiben des BMF vom 9.4.2020 geäußerte Rechtsmeinung geschaffen, wonach diese Leistungen steuerfrei wären (BMF vom 9.4.2020 IV C 5 – S 2342/20/10009:001, 2020/0337215 (BStBl I 2020 S. 503), gültig ab 9.4.2020: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen)....[mehr]

Dr. jur. Klaus Liebl
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