RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.06.2019

Dr. David Annussek

Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle

Neue Leitentscheidungen des BVerfG

Ottonera - stock.adobe.com

Automatische Kennzeichenkontrollen auf deutschen Straßen müssen sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausrichten, die Vorgaben wurden nun aktualisiert

In zwei seit langer Zeit erwarteten Entscheidungen hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zu der Verfassungsmäßigkeit automatisierter Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen geäußert. Die Bedeutung der Beschlüsse (BVerfG, Beschlüsse vom 18.12.2018 – 1 BvR 142/15; 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) ist nicht zu unterschätzen: Das BVerfG nimmt zu bislang ungeklärten Rechtsfragen Stellung, konkretisiert seine bisherige Rechtsprechung und korrigiert diese in einem wesentlichen Punkt.

Kennzeichenkontrollen werden auf deutschen Straßen bereits seit über einem Jahrzehnt auf Grundlage unterschiedlicher Ermächtigungsgrundlagen und in unterschiedlichem Umfang durchgeführt (ausführlich Annussek, Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenüberprüfung in den Ländern, 2018, S. 50 ff.). Bei einer Kennzeichenkontrolle werden Kraftfahrzeugkennzeichen mittels Kameratechnik erfasst und computergestützt mit einer Datenbank abgeglichen. Für die – im Zehntelsekundenbereich liegende – Dauer des Abgleichs werden das ausgelesene Kennzeichen und weitere Informationen zwischengespeichert. Ist das ausgelesene Kennzeichen nicht in der Datenbank enthalten (Nichttreffer), werden die Daten automatisch gelöscht. Meldet das System einen Treffer, überprüft ein Polizeibeamter visuell, ob das Kennzeichen mit dem in der Datenbank hinterlegten Kennzeichen tatsächlich übereinstimmt. Ist dies – etwa infolge eines Ablesefehlers – nicht der Fall (unechter Treffer), wird der Vorgang manuell gelöscht. Anderenfalls (echter Treffer) werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls Anschlussmaßnahmen ergriffen.

2008 hatte sich das BVerfG erstmalig mit der Kennzeichenkontrolle befasst und die hessischen und schleswig-holsteinischen Regelungen für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 120, 378). Die aktuellen Entscheidungen ergingen zu Ermächtigungen in Bayern, Baden-Württemberg und – abermals – Hessen. Derzeit verfügen sieben weitere Länder über ähnliche Regelungen. Die drei Schwerpunkte der Entscheidungen werden im Folgenden kurz dargestellt...[mehr]

Dr. David Annussek
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