RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.06.2019

Michael Stemmer

Ausschreibungspflicht für den Transport von Patienten?

Europäischer Gerichtshof nimmt Stellung

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Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen

Dem nachfolgend referierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2019 (Rechtssache C-465/17) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Solingen (Deutschland) hatte, nachdem sie mehrere Hilfsorganisationen ohne europaweite Ausschreibung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte, im Jahr 2016 einen Auftrag über Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren an zwei dieser Vereinigungen vergeben. Der Auftrag betraf insbesondere die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten, unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, letzteres bezeichnet als „qualifizierter Krankentransport“. Eine Firma, die ebenfalls Rettungs- und Krankendienstleistungen erbrachte, rief das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) an, um festzustellen zu lassen, dass diese Vergabe mangels vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach den allgemeinen Regelungen der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 12.06.2017 (VII-Verg 34/16) legte das OLG dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Aufträge unter den Begriff „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ fallen würden, die gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vom Geltungsbereich der klassischen Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind, sofern sie bestimmten CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) entsprechen und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Unter Umständen fielen diese Dienstleistungen, so das OLG, unter den Begriff „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“, für die ein vereinfachtes Vergabeverfahren gelte. Zudem wollte das OLG wissen, wie der Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ auszulegen sei...[mehr]

Michael Stemmer
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