RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.09.2020

Dr. Wieland Horn

Anwaltsschriftsätze und Urheberrecht

Auch anwaltliche Schriftsätze können Urheberrechtschutz genießen

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Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1986 genießen anwaltliche Schriftsätze Urheberrechtsschutz. Der folgende Beitrag erörtert die Entscheidungsgründe, zeigt die weitere Entwicklung und die Schnittstellen zum Wettbewerbsrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf.

Jeder Anwalt kennt das: In einfach gelagerten Fällen greift man zum Mikrofon, und die Klage, die Replik, die notwendige Ergänzung wird einfach diktiert. Oder es wird gleich ein Textverarbeitungssystem bemüht und an Hand von Vorlagen, Mustern, Bausteinen ein Schriftsatz gestrickt, der dann nur noch ausgedruckt werden muss.

Anders, wenn der Sachverhalt schwierig ist und/oder die Rechtslage kompliziert: Da bedarf es des Nachdenkens, der sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Falles, des geschickten, prozessual abgesicherten Vortrags. Das geht nicht auf die Schnelle. Wie in alten Zeiten ist vielmehr die mühevolle, manchmal quälende Ausarbeitung eines gut strukturierten, überzeugend formulierten Entwurfs, vor allem aber eine gründliche Recherche und die sorgfältige Auseinandersetzung mit Literatur und Präjudizien gefragt – im Einzelfall eine hohe Kunst, sowohl in der Darstellung des Sachverhalts wie in der Argumentation zu den Rechtsfragen. Und schon kommt das Urheberrecht ins Spiel....[mehr]

Hinweis der Redaktion: Der Beitrag entstammt aus dem »Der Wirtschaftsführer für junge Juristen«.

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Dr. Wieland Horn
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