Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung – keine einfache Aufgabe für die Kommunen
Die legendäre Weisheit Konrad Adenauers, ausgesprochen während der Rentendiskussion 1957, „Kinder kriegen die Leute immer“, stimmte nicht zu allen Zeiten in dem gewünschten Ausmaß, trifft aber in den letzten Jahren wieder vermehrt zu.
Seit fünf Jahren steigt die Geburtenrate in Deutschland, zuletzt um sieben Prozent. 2016 wurden in Deutschland 792.131 Babys geboren, 1,57 Kinder pro Frau. So erfreulich dies ist, für die Kommunen, vor allem für die größeren Städte, stellt diese wachsende Kinderschar eine enorme Herausforderung dar.
Viele Eltern wollen verständlicherweise oder sind sogar darauf angewiesen, möglichst schnell nach der Geburt ihres Kindes bzw. nach der Elternzeit ganz oder teilweise in ihre Berufe zurückzukehren. Wenn die entsprechenden angemessenen Voraussetzungen für eine gerechte Kompatibilität von Familie und Beruf gegeben sind, wird dieses Modell erst so richtig attraktiv.
Obgleich Bund, Länder, Kommunen und Träger in den letzten 10 Jahren mehr als 400.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen haben, hinken die zuständigen Kommunen trotz vieler Anstrengungen mit dem Bau neuer Kindertagesstätten bzw. der Einrichtung von anderweitigen Betreuungsplätzen immer noch hinterher. So richtig hat man in der Vergangenheit auf einen Babyboom trotz Adenauers Optimismus dann wohl doch nicht vertraut.
Normativer Anker für frühkindliche Förderung
Seit dem 1.8.2013 hat der Staat bewusst einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gesetzlich verankert. Nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) hat ein Kind mit Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Die Vorschrift verleiht damit ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung (BT-Drs. 16/9299).
Wie so oft im Recht liest sich das Gesetz auf den ersten Blick klar und einfach, entfacht aber in der realen Anwendung seine Tücken und Untiefen. Zudem fehlt der Regelung zum Rechtsanspruch der Blick auf die andere Seite, nämlich auf die Seite der kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Verpflichtete. Das lässt Fragen offen: Was müssen diese tun, um ihre Pflicht zu erfüllen? Gilt der Anspruch immer und ohne Vorbehalte? Wie ist der individuelle Bedarf zu bestimmen?...[mehr]