Die Kläger hatten für zwei unterschiedliche Baugrundstücke jeweils die Verpflichtung der beklagten Stadt Pforzheim zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Restaurantgebäude auf der Wilferdinger Höhe begehrt. Eines der Grundstücke war bereits mit einem Restaurantgebäude bebaut gewesen, das durch Brand beschädigt und später abgerissen worden war.
Nunmehr hat die 2. Kammer ihre Urteile begründet.
In den schriftlichen Entscheidungsgründen führt die Kammer aus, die Bauvorhaben verletzten das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zur Rücksichtnahme sei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursache, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichte. So sei es hier geplant. Die Schnellrestaurants sollten in der Nachbarschaft eines unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Störfallbetriebs errichtet werden. Der angemessene Sicherheitsabstand von mindestens 200 m werde jeweils deutlich unterschritten. Dies könne nicht zugelassen werden. Es bestehe ein öffentliches Interesse, die Folgen eines sogenannten schweren Unfalls zu begrenzen. Angesichts des attraktiven Standorts sei es wahrscheinlich, dass sich auf den Vorhabengrundstücken zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen aufhalten würden, darunter viele Minderjährige. Die besonders langen Öffnungszeiten und der Umstand, dass viele Gäste ortsfremd sein würden, seien risikoerhöhend. Zu Gunsten der Kläger streite demgegenüber allein ihr jeweiliges wirtschaftliches Interesse. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin auch im Fall des abgebrannten Schnellrestaurants nicht berufen, da die beantragte „Wiedererrichtung“ tatsächlich einen Neubau darstelle.
Die beiden Urteile (Az. 2 K 11024/18 und 2 K 194/19) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.