RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.11.2019

Fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft

Das VGH Hessen hat eine Entschädigung für die fluglärmbedingte Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft, die in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden ist, abgelehnt.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Festsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft, die nach Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung im Jahre 2016 in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden war.

Der für das Luftverkehrsrecht zuständige 9. Senat des VGH Hessen hat mit Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Nach den zugrunde liegenden Regelungen im Fluglärmschutzrecht (Fluglärmschutzgesetz und 3. Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnung) gibt es die Entschädigung nur für Bestandsgebäude, nicht jedoch für nach Einrichtung des Lärmschutzbereichs neu errichtete Gebäude. Eine solche Neuerrichtung sei hier mit der Änderung in eine zumindest wohnähnliche Nutzung vorgenommen worden, die für die Flüchtlingsunterkunft einen erneuten Prüfungsbedarf nach dem Baurecht und nach dem Fluglärmschutzrecht aufgeworfen habe.

Dass sich die Wohnnutzung von der zuvor betriebenen schutzbedürftigen Einrichtung in Gestalt eines Altenheimes rechtlich wesentlich unterscheide, liege auf der Hand. Aber selbst wenn man die Flüchtlingsunterkunft wegen der vorhandenen Betreuungsleistung als schutzbedürftige Einrichtung nach dem Fluglärmschutzgesetz betrachten wolle, ergebe sich wegen der damit verbundenen Änderungen in Nutzung und Belegung ein erneuter rechtlicher Beurteilungsbedarf für die Unterkunft nach dem Fluglärmschutzrecht, so dass wegen der Errichtung erst nach Erlass der einschlägigen Regelungen der Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnungen kein Bestandsschutz mehr bestehe.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/2019 des VGH Hessen vom 21.10.2019