RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.05.2018

Neues Bauvertragsrecht

Großer Wurf gelungen

Reform des Bauvertragsrechts trat am 01.01.2018 in Kraft

© Björn Wylezich - Fotolia

Im März 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Nachdem auch der Bundesrat am 31.03.2017 dem Gesetzesvorhaben entsprochen hat, treten die Neuregelungen am 01.01.2018 in Kraft. Mit der geplanten Neugestaltung schafft der Gesetzgeber Abhilfe, überwindet die rudimentäre Ausgestaltung der werkvertraglichen Regelungen und schafft die lang erwartete Grundlage für ein zeitgemäßes Bauvertragsrecht. Neben der Einführung des Architekten- und Ingenieurevertrages – der Planer hat nun in einer Zielfindungsphase die Grundlagen für seine Planungsleistung mit dem Besteller zu erarbeiten – ergeben sich zahlreiche Neuerungen. Die folgende Darstellung gibt einen ersten Überblick über den Kern der Reform.

Verbesserung der Rechtsposition des ausführenden Werkunternehmers

Die Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, die mit der Reform einhergehen wird, bringt eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des ausführenden Werkunternehmers. Während nach derzeit gültigem Recht der Werkmangel den ausführenden Werkunternehmer dazu verpflichtet, erforderliche Vor- und Nacharbeiten zur Mangelbeseitigung vorzunehmen, d.h. insbesondere die Ein- und Ausbaukosten zu tragen, ergibt sich für den Werkunternehmer als Käufer eines mangelhaften Baustoffs ein gravierendes Problem: Als Gewährleistungsschuldner haftet zwar der Baustofflieferant und muss eine mangelfreie Sache liefen. In bestimmten Fallkonstellationen blieb jedoch der ausführende Werkunternehmer – der den Mangel allein wegen des unzureichenden Baustoffs verursacht hat – auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen. Nach dem neuen Recht wird gelten, dass der ausführende Werkunternehmer von seinem Baustofflieferanten im Regresswege die Ein- und Ausbaukosten erstattet verlangen kann.

Fiktive Abnahme vorgesehen

Ferner sieht das reformierte Werkvertragsrecht im Bereich der allgemeinen werkvertraglichen Vorschriften eine fiktive Abnahme vor. Nach Fertigstellung kann der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Besteller nicht unter Angabe von Mängeln die Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Ist der Besteller ein Verbraucher, dann treten die Rechtsfolgen der fiktiven Abnahme nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen der verweigerten Abnahme hinweist. Das bedeutet: Sind die vertraglich vereinbarten Leistungen – unabhängig davon, ob Mängel vorliegen – abgearbeitet, kann der Unternehmer selbst die Abnahmewirkungen herbeiführen...[mehr]

 

 

 

Quelle: PUBLICUS

Dr. Georg Klein