Erfreulich ist insbesondere, dass das BMJV der Forderung der BRAK folgt und den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will.
Die BRAK stimmt auch der Auffassung des BMJV zu, dass Fremdkapitalbeteiligungen grundsätzlich verboten bleiben müssen. „Nur so kann die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gewahrt bleiben“, betont BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Die im Eckpunktepapier getroffenen Überlegungen, Wagniskapital für den Bereich Legal Tech zuzulassen, wird die BRAK dagegen kritisch diskutieren.
Die beabsichtigte „Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz bedeutet eine Öffnung für alle Berufe, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zweitberuf ausüben dürfen. Faktisch heißt dies, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen – außer dem Makler – gebildet werden können. „Das ist nicht hinnehmbar und gefährdet die Unabhängigkeit unseres Berufsstandes. Wir teilen nach wie vor die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Erweiterung ist nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen“, resümiert Wessels.
Die BRAK hält weiterhin an ihren Vorschlägen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht fest, die sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme im Mai 2018 an das BMJV übermittelt hat.
Bundesrechtsanwaltskammer, Pressemitteilung Nr. 10 v. 29.08.2019, https://www.brak.de