RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.05.2020

EU-Zuschüsse über Betriebsfonds

Umsatzsteuer

Ist der Betrag, den ein Betriebsfonds an eine Erzeugerorganisation für Lieferungen an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferungen an die Erzeuger und daher Entgelt von dritter Seite?

Die G-eG, eine anerkannte Erzeugerorganisation, war in den Jahren 2002 und 2003 als Großhändlerin für Obst, Gemüse und Kartoffeln tätig, indem sie die von ihren Mitgliedern produzierten und an sie gelieferten Produkte vermarktete. Derartige Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten, der sich je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen EU-Beihilfe finanziert. Mit den Mitteln des Betriebsfonds können operationelle Programme, die den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von diesen genehmigt werden müssen, ausgeführt werden. Inhalt von operationellen Programmen können u. a. Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation sein. Die Beiträge der Erzeuger wurden 2002 und 2003 in der Weise erbracht, dass alle Mitglieder der G-eG 3 % ihrer Umsatzerlöse in den Betriebsfonds einzahlten. Diesen Betrag behielt die G-eG bei jeder Anlieferung ein. Für Investitionen in Einzelbetrieben schloss die G-eG mit den jeweiligen Erzeugern Anschaffungs- und Nutzungsverträge. Die Bestellung des jeweiligen Vertragsgegenstands erfolgte durch die G-eG; ihr gegenüber stellten die Vorlieferanten der Vertragsgegenstände Rechnungen aus. Die G-eG stellte dem Erzeuger 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung, die restlichen 50 % der Anschaffungskosten wurden vom Betriebsfonds gezahlt. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist übertrug die G-eG ihren Miteigentumsanteil an dem Vertragsgegenstand vertragsgemäß unentgeltlich auf den Erzeuger. Die G-eG machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 aus den Lieferungen der Vorlieferanten den vollen Vorsteuerabzug geltend. Die vom Betriebsfonds gezahlten Beträge sah sie nicht als Entgelt für Lieferungen an die Erzeuger an. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass bei einer Erzeugerorganisation, die bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine den Einkaufspreis nicht deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein Betriebsfonds an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen sei. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 22.1.2020, Az. XI R 26/19